Was ist eine menschenrechtliche Risikoanalyse im Rahmen der Human Rights Due Diligence?

Die menschenrechtliche Risikoanalyse ist ein komplexer und kontinuierlicher Prozess, der der Ermittlung und Bewertung von tatsächlichen und potentiellen negativen menschenrechtlichen Auswirkungen unternehmerischer Aktivitäten dient. Die Identifizierung potenzieller Risiken ermöglicht transparente Berichterstattung und die Entwicklung effektiver Maßnahmen, und stellt somit den Kern und Grundstein im Prozess der menschenrechtlichen Sorgfalt (Menschenrechte / human rights due diligence) von Unternehmen dar. Die menschenrechtliche Risikoanalyse bildet die Basis für die nachfolgenden vier Phasen (Strategieentwicklung, Umsetzen von Maßnahmen, Nutzen von Innovationspotential, kontinuierliches Monitoring) der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht. Ziel der menschenrechtlichen Risikoanalyse ist die Identifizierung potentieller und tatsächlicher menschenrechtlicher Auswirkungen. Dieser Schritt ist entscheidend für die Implementierung effektiver Maßnahmen zur Prävention, Minimierung und Wiedergutmachung nachteiliger menschenrechtlicher Auswirkungen, sowie die Förderung positiver Auswirkungen.

Notwendigkeit der menschenrechtlichen Risikoanalyse für Unternehmen

Die unternehmensspezifische Durchführung einer menschenrechtlichen Risikoanalyse ist essentiell, um den gesetzlichen und gesellschaftlichen Anforderungen der heutigen Zeit gerecht zu werden. Die 2011 von den Vereinten Nationen verabschiedeten UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte haben einen globalen Referenzrahmen geschaffen, in dem erstmals die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen definiert wird. Ziel ist es, ein verantwortungsbewussteres und nachhaltigeres Handeln von Unternehmen zu fördern. Obwohl rechtlich unverbindlich, haben die UN-Leitlinien den Druck auf Staaten und Unternehmen verstärkt und die Verabschiedung weiterer regionaler und nationaler Richtlinien, wie beispielsweise das „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“ (besser bekannt als CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) begünstigt. Das am 9. März 2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz fordert insbesondere börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten dazu auf, künftig auch nichtfinanzielle Aspekte ihrer Tätigkeiten offenzulegen. Durch menschenrechtliche Risikoanalysen sollen Unternehmen mögliche Schwachstellen entlang ihrer Lieferketten identifizieren, um so negative Folgen in Bezug auf Menschenrechte sowie Arbeits- und Sozialstandards besser vorbeugen zu können. Durch die Verabschiedung der Richtlinie kommt Deutschland der im Oktober 2014 vom Europäischen Parlament beschlossenen CSR-Richtlinie nach. Mit der CSR-Richtlinie gibt es nun erstmalig auch eine europaweite Regelung unternehmerischer Verpflichtungen. Zum aktuellen Zeitpunkt haben 21 der 28 EU-Mitgliedstaaten die EU-Richtlinie vollständig umgesetzt. Einige Länder der EU, wie beispielsweise Frankreich, Niederlande und die UK, haben bereits darüber hinaus Regulierungen implementiert. Es ist zu erwarten, dass weitere gesetzliche Regelungen Unternehmen zunehmend zu mehr Haftung verpflichten werden. Die gesetzlichen Entwicklungen spiegeln den gesellschaftlichen Trend hin zu mehr Verantwortung für Unternehmen wider. Vor allem die junge Generation achtet immer mehr auf nachhaltige Produkte und Transparenz. Außerdem wird durch NGOs und Medien, die immer öfter über Menschenrechtsverletzungen entlang der Lieferketten berichten, zunehmend Druck auf Unternehmen ausgeübt. Die Risikoanalyse, als Teil der menschenrechtlichen Sorgfalt (Menschenrechte / human rights due diligence), stellt zudem eine wirtschaftliche Notwendigkeit dar, z.B. durch die Reduzierung von Haftungs- und Reputationsrisiken, und bietet gleichzeitig weitreichende unternehmerische Chancen. Verantwortungsvolles Unternehmertum ermöglicht beispielsweise Zugang zu neuen Investitionen und Finanzmitteln und kann die Rekrutierung von neuen Mitarbeitern, sowie die langfristige Bindung von Talenten an ein Unternehmen positiv beeinflussen.

Normativer Rahmen der menschenrechtlichen Risikoanalyse

Den normative Rahmen der Risikoanalyse bildet die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Sie legt den Grundstein für die universelle Gültigkeit der Menschenrechte. Sie stellt jedoch lediglich eine rechtlich unverbindliche Willenserklärung dar. Erst durch den im Jahre 1966 verabschiedeten UN Zivilpakt und den UN Sozialpakt wurde die Wahrung der Menschenrechte rechtsverbindlich. Die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), aus dem Jahre 1988, haben einen Mindestreferenzrahmen für Arbeitsstandards geschaffen. Darin werden nicht nur das Recht auf Versammlungsfreiheit sowie auf das Bilden einer Gewerkschaft aufgegriffen, sondern auch die Abschaffung der Sklaverei oder das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf explizit festgelegt. Den für Unternehmen wichtigsten globalen Standard stellen jedoch die 2011 verabschiedeten UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte dar, die erstmals auch die Pflichten und Verantwortlichkeiten von Unternehmen umschreiben. Die UN Leitprinzipien sind in die folgenden drei Säulen aufgeteilt:

– Pflicht der Staaten zum Schutz und zur Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
– Pflicht der Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte in direkten und indirekten Geschäftstätigkeiten
– Pflicht von Staaten und Unternehmen zur Gewährleistung von Abhilfemaßnahmen

Die Grundanforderungen der menschenrechtlichen Risikoanalyse sind in den Prinzipien 18 und 24 der UN-Leitprinzipien dargelegt. Eine konkrete Vorgabe dazu, wie eine Risikoanalyse aussehen sollte, ist nicht gegeben, allerdings sollten die folgenden sechs Aspekte in der Analyse abgedeckt werden:

1. Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeiten

2. Auswirkungen durch Geschäftsbeziehungen

3. Fokus der Analyse sollte auf den Risiken für den Rechteinhaber liegen

4. Einbindung wichtiger Stakeholder

5. International anerkannte Menschenrechte als Referenzrahmen (aufgrund länderspezifischer Eigenheiten kann es hierbei vereinzelt zu Konflikten und Abgrenzungsschwierigkeiten kommen)

6. Wiederholung der Analyse in regelmäßigen Abständen (um Veränderungen zu identifizieren und Maßnahmen entsprechend anzupassen)

Laut UN Guiding Principle 24 sollten Unternehmen alle negativen Auswirkungen auf Menschenrechte identifizieren und beheben. Sollte jedoch beispielsweise aufgrund mangelnder Kapazitäten dennoch eine Priorisierung notwendig sein, sollten sich Unternehmen zunächst auf jene Aspekte konzentrieren, die die schwersten menschenrechtlichen Auswirkungen mit sich bringen. 3. Durchfhrung einer menschenrechtlichen Risikoanalyse Die menschenrechtliche Risikoanalyse ist ein schrittweiser Prozess, bei dem am Anfang oftmals Annahmen getroffen werden, die im weiteren Prozess validiert werden. Schritt für Schritt wird auf diese Weise die Analyse vertieft und weitere Stakeholder werden involviert. In einem ersten Schritt sollen zunächst die tatsächlichen und potentiellen Risiken der unternehmerischen Aktivitäten ermittelt werden (Prinzip 18 UNGP), bevor sie in einem zweiten Schritt bewertet und priorisiert werden (Prinzip 24 UNGP). In einem dritten Schritt werden für die schwerwiegendsten Risiken tiefere Analyse durchgeführt. Die im Folgenden beschriebenen Vorgehensweisen orientieren sich an anerkannten Leitlinien.

Ermittlung von menschenrechtlichen Auswirkungen

Zunächst werden ganzheitlich die tatsächlichen und potentiellen Risiken der einzelnen Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens, sowie die betroffenen Personengruppen identifiziert (Prinzip 18). Dabei müssen sowohl die Mitarbeiter des eigenen Unternehmens, als auch die der Geschäftspartner entlang der Wertschöpfungskette und die betroffenen Gemeinden und Endverbraucher in der Analyse berücksichtigt werden. Besonders gefährdete Gruppen, wie beispielweise Kinder, Frauen, ethnische oder indigene Gruppen, sollte dabei besondere Aufmerksamkeit zugeteilt werden. Bei der Ermittlung der Risiken gilt es außerdem zu beachten, alle Menschenrechte, auch jene die zunächst unwahrscheinlich zu berührt sein scheinen, zu betrachten. Je nach Branche und Lieferkette unterscheiden sich die für ein Unternehmen relevanten Menschenrechte. Um die durch unternehmerische Aktivitäten betroffenen Menschenrechte zu erfassen ist es notwendig die unternehmenseigenen Lieferketten und die damit potenziell verbundenen Risiken genauestens zu identifizieren und zu analysieren. Zur Reduzierung der Komplexität und um eine systematische Herangehensweise sicherzustellen, bietet sich die Erstellung eines Analyserahmens an (beispielsweise mit einem länderspezifischen Fokus oder dem Fokus auf einen bestimmten Geschäftsbereich). Weiterhin sollte zunächst das unternehmenseigene Know-how genutzt werden und dieses später mit Hilfe externer Informationen ergänzt werden. Die Einbeziehung interner Stakeholder aus zentralen Unternehmensbereichen wie Personal, Beschaffung und Compliance ist wichtig, um das Wissen von Schlüsselpersonen zu nutzen und sie von der Notwendigkeit der Risikoanalyse zu überzeugen.4 Das Ergebnis des ersten Schrittes ist ein menschenrechtliches Risikoregister oder eine Risk-Map, die einen Überblick über die menschenrechtlichen Risiken bietet. Schritt 2: Priorisierung menschenrechtlicher Risiken und Auswirkungen Bei der menschenrechtlichen Risikoanalyse sollten alle potenziellen negativen Auswirkungen eines Unternehmens identifiziert und entsprechende Maßnahmen getroffen werden. Sollte dennoch eine Priorisierung der Risiken von Nöten sein, so wird diese auf Basis der Schwere der unternehmerischen Auswirkung und dem Grad der Einflussnahme des Unternehmens durchgeführt.

Laut UN-Leitprinzipien lässt sich der Schweregrad menschenrechtlicher Auswirkung auf Basis der folgenden drei Kriterien bestimmen: Um eine möglichst objektive Priorisierungen zu erzielen, ist insbesonders die Involvierung der Rechteinhaber vonnöten. Des Weiteren kann durch das Hinzuziehen von externen Experten, wie beispielsweise NGOs, Gewerkschaften oder Menschenrechts-Experten, sichergestellt werden, dass eine möglichst objektive Bewertung der Geschäftsaktivitäten erreicht wird. In einem nächsten Schritt wird die Verbindung zum Unternehmen untersucht, um den Grad der Einflussnahme des Unternehmens auf die einzelnen Bereiche zu bestimmen. Hierbei wird beobachtet ob das Unternehmen: – direkt durch eigene Geschäftstätigkeiten für das menschenrechtliche Risiko / tatsächliche Auswirkung verantwortlich ist und alleinig; – direkt verantwortlich ist, aber als Teil von mehreren Parteien; – nicht direkt durch eigene Tätigkeiten, sondern durch Geschäftsbeziehung mit der menschenrechtlichen Auswirkung verbunden ist.

Zur Reduzierung der Komplexität kann die Priorisierung potenzieller und tatsächlicher negativer menschenrechtlicher Auswirkungen anhand einer Matrix (Download Knowledge Paper mit Abbildungen) dargestellt werden. Auf diese Weise wird besonders deutlich, dass sowohl die Schwere der menschenrechtlichen Auswirkungen, als auch der Grad der Einflussnahme eine entscheidende Rolle bei der anschließenden Maßnahmenentwicklung spielen.

Aktivitäten, die geringe menschenrechtliche Auswirkungen haben, aber eine direkte Verbindung zu einem Unternehmen aufweisen, können demnach von gleicher Priorität sein, wie jene Aktivitäten, die schwere menschenrechtliche Auswirkungen mit sich bringen, aber nur eine indirekte Verbindung zu den Geschäftstätigkeiten haben. Das Ergebnis des zweiten Schrittes ist eine priorisierte Risiko-Liste, die aufzeigt, wo der größte Handlungsbedarf besteht.

Tiefere Analyse für Risiken mit hoher Priorität

In einem dritten Schritt wird durch die Einbindung weiterer Stakeholder (z.B. Worker Committees, Rechteinhaber, nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen, Regierungsorganisationen, Handelskammer) und durch enge Zusammenarbeit mit NGOs, Think Tanks und ggf. anderen Unternehmen, eine vertiefte Analyse für die schwerwiegendsten Risiken durchgeführt. Dies ist nicht nur für ein besseres Verständnis der Risiken, sondern insbesondere auch für die Entwicklung der Maßnahmen zur Abhilfe notwendig. Das Ergebnis der tieferen Analyse ist ein ausreichendes Verständnis der Risiken, um sinnvolle Schritte und Maßnahmen zu planen.

Fazit

Die Schaffung einer guten Grundlage für die menschenrechtliche Sorgfalt (Menschenrechte / human rights due diligence) durch die Erstellung einer menschenrechtlichen Risikoanalyse ist essentiell für jedes Unternehmen, um den gesetzlichen und gesellschaftlichen Anforderungen der heutigen Zeit gerecht zu werden. Die menschenrechtliche Risikoanalyse sollte dabei als ein kontinuierlicher und iterativer Prozess verstanden werden, bei dem die Risiken für den Rechteinhaber im Fokus stehen. Bereits vorhandene Ressourcen, sowie bereits bestehende interne Prozesse, sind hilfreiche Ansatzpunkte zur Erstellung einer umfassenden menschenrechtlichen Risikoanalyse. Dabei sollte die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht stets als eine unternehmerische Chance wahrgenommen werden. Die Erstellung menschenrechtlicher Risikoanalysen ist oftmals ein komplexer Prozess. Mit Hilfe unserer Expertise in Nachhaltigkeitsprozessen, im Bereich Menschenrechte sowie durch unser globales Netzwerk bezüglich länderspezifischer Informationen, helfen wir Ihrem Unternehmen in der Planung und Durchführung einer unternehmensspezifischen Risikoanalyse.

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