CSR Richtlinie – Berichtspflicht

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben 2014 eine Richtlinie zur Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen verabschiedet (CSR-Richtlinie). Seit Januar 2017 sind durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz erstmals auch deutsche Unternehmen dazu verpflichtet, nichtfinanzielle Informationen ihrer Geschäftstätigkeiten, wie beispielsweise Umwelt- und Sozialbelange, offen zu legen. Das vorliegende Knowledge Paper erläutert, welche Unternehmen von der neuen CSR-Berichtspflicht betroffen sind, legt die wesentlichen inhaltlichen und formellen Anforderungen des Gesetzes dar und bietet Hilfestellungen zur rechtskonformen Umsetzung der Richtlinie.

1 Die CSR-Berichtspflicht
1.1 Was ist die CSR-Berichtspflicht?

Im Oktober 2014 hat die Europäische Union die Richtlinie zur Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen (2014/95/EU), die sogenannte CSR-Richtlinie verabschiedet. Die CSR-Richtlinie ist eine europaweite Regelung, deren Ziel es ist, verantwortungsbewusstes und nachhaltiges Handeln von Unternehmen zu fördern. Ein wichtiger Schritt hierzu ist die Erhöhung der Transparenz über ökologische und soziale Auswirkungen der Geschäftstätigkeit für Kapitalmarkt, Politik und Verbraucher. Alle EU-Mitgliedstaaten mussten die EU Richtlinie bis zum 6. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen. Zum aktuellen Zeitpunkt sind 21 der 28 EU-Länder dieser Anforderung nachgekommen. In Belgien, Zypern, Irland, Portugal, Slowenien, Spanien und Frankreich ist die Umsetzung noch nicht oder nur teilweise erfolgt. In Deutschland wurde das sogenannte CSR-RichtlinieUmsetzungsgesetz, nach Ablauf der Frist, am 9. März 2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Das Gesetz ist weitestgehend eine 1:1 Umsetzung der EU Richtlinie und gilt rückwirkend für alle betroffenen Unternehmen seit dem 1. Januar 2017.

1.2 Wer ist von der CSR-Berichtspflicht betroffen?

Die CSR-Richtlinie verpflichtet alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, die mehr als 500 Beschäftigte haben und entweder Umsatzerlöse von über 40 Millionen Euro aufweisen, oder dessen Bilanzsumme bei über 20 Millionen Euro liegt, eine nicht finanzielle Erklärung abzulegen. Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften sind unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind, von der neuen Berichtspflicht betroffen. In Deutschland fallen demnach ca. 540 Unternehmen direkt unter die neuen Vorschriften der CSR-Richtlinie. Aber auch kleine und mittelständische Unternehmen sind indirekt von der neuen Berichtspflicht betroffen, da die Anforderungen von großen Unternehmen an Geschäftspartner (z.B. Lieferanten) weitergegeben werden. Neben den gesetzlichen Verpflichtungen gibt es auch strategische Gründe für Unternehmen, transparent über die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten zu berichten. Unternehmen sollten u.a. aufgrund folgender Aspekte der CSR-Berichtspflicht nachkommen:

– Transparenz als Chance für Innovation
– Transparenz als Wettbewerbsvorteil
– Transparenz als Schutz vor Reputationsschäden
– Transparenz, um den steigenden Erwartungen von Geschäftskunden, Konsumenten und Investoren gerecht zu werden
– Transparenz, um dem zunehmenden Druck durch Medien und NGOs standzuhalten
– Transparenz als Vorteil bei der Mitarbeiterakquise

In Deutschland ist bereits ein deutlicher Trend hin zu mehr Transparenz zu beobachten. Große sowie kleine und mittelständische Unternehmen veröffentlichen zunehmend Nachhaltigkeitsberichte. Im europäischen Ausland, beispielsweise in Frankreich, gibt es bereits umfangreichere Gesetze. So können französische Unternehmen z.B. auch für unverantwortliche Geschäftspraktiken im Ausland haftbar gemacht werden. Außerdem bezieht sich das Gesetz nicht nur auf die menschenrechtlichen Risiken, die aufgrund der Aktivitäten des eigenen Unternehmens entstehen, sondern auch auf die Aktivitäten von Tochtergesellschaften und unabhängigen Zulieferbetrieben, mit denen das Unternehmen eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält.

Auf Grund der genannten strategischen Vorteile, der zunehmenden gesetzlichen Anforderungen sowie den steigenden gesellschaftlichen Erwartungen und den Entwicklungen in anderen Ländern, sollten sich Unternehmen auch in Deutschland unbedingt mit der nichtfinanziellen Berichterstattung auseinandersetzen.

1.3 Anforderungen der CSR-Berichtspflicht

Neben einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodels sollte die nichtfinanzielle Erklärung die folgenden fünf Themen beinhalten: Das Thema Menschenrechte wird im CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz nur sehr allgemein gehalten und beinhaltet lediglich die konkrete Anforderung, Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden. Konkreter ist diesbezüglich jedoch der im Dezember 2016 von der Bundesregierung verabschiedete Nationale Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Der NAP enthält zwar ebenfalls keine gesetzlichen Vorgaben für eine menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung, er formuliert jedoch klar die Erwartung an Unternehmen, einen Prozess der unternehmerischen Sorgfalt mit Bezug auf die Achtung der Menschenrechte einzuführen. Dazu gehören beispielsweise die Erarbeitung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, die Integration von Verfahren zur Ermittlung von Menschenrechtsverletzungen sowie eine transparente Berichterstattung. Ziel des NAPs ist es, dass mindestens 50% aller in Deutschland ansässigen Unternehmen mit über 500 Beschäftigten bis 2020 die menschenrechtliche Sorgfalt in ihre Unternehmensprozesse integriert haben.

Mit Bezug auf die fünf oben genannten Themenbereiche müssen in der nichtfinanziellen Erklärung folgende Informationen dargelegt werden:
– Angaben zu den verfolgten Konzepten (Strategien, Maßnahmen, Prozesse) inkl. der angewandten Due Diligence Prozesse und der Ergebnisse (bzgl. Minimierung der Risiken)
– Beschreibung der wesentlichen Risiken, die direkt mit dem Unternehmen in Verbindung stehen und aller Wahrscheinlichkeit nach große negative Auswirkungen haben, sowie Informationen zur Handhabung der Risiken
– Beschreibung der wesentlichen Risiken, die durch Geschäftspartner, Produkte und Dienstleistungen verursacht werden, sowie Informationen zur Handhabung der Risiken
– Angaben zu den bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren
– Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu

Die CSR-Richtlinie verpflichtet börsennotierte Unternehmen zusätzlich dazu, Angaben zum Diversitätskonzept zu machen. Dies betrifft Informationen über die Zusammensetzung der Leistungs- und Überwachungsorgane des Unternehmens, die Ziele des Diversitätskonzepts, die Art und Weise der Umsetzung sowie die erzielten Ergebnissen. Insbesondere in deutschen Unternehmen stellt geschlechtliche und/oder ethnische Ungleichbehandlung weiterhin ein großes Problem dar. Neben dem bereits steigenden gesellschaftlichen und politischen Druck wird deshalb erwartet, dass die CSR Richtlinie nicht nur die Geschlechter-Diversität, sondern auch die ethnische Diversität in Unternehmen und Führungspositionen vorantreibt. Die CSR-Richtlinie beruht grundsätzlich auf dem „comply or explain“ Ansatz. Das bedeutet, dass ein Unternehmen nicht von Anfang an zu allen Aspekten ausgearbeitete Konzepte vorweisen muss, sofern dies nachvollziehbar begründet wird. Die Offenlegung nichtfinanzieller Aspekte kann entweder als Erweiterung des Lageberichts im Geschäftsbericht erfolgen oder in einem gesonderten Nachhaltigkeitsbericht, der spätestens vier Monate nach dem Geschäftsjahresende erscheinen sollte. In diesem Fall ist nach dem Lagebericht mittels eines Verweises darüber zu informieren, wo der separate Nachhaltigkeitsbericht auf der Internetseite zu finden sein wird. Kommt ein berichtspflichtiges Unternehmen der Berichtspflicht nicht nach, so können erhebliche Bußgelder in Höhe von bis zu 10 Mio.€ (orientiert an Umsatz und Erlös) verhängt werden.

2 Umsetzung der CSR-Berichtspflicht
2.1 Rahmenwerke

Die CSR-Berichtspflicht stellt keine komplett neue Vorschrift, sondern eine Ergänzung zu bereits bestehenden Rahmenwerken dar. Die Anforderungen der CSR-Richtlinie sollten daher lediglich in bestehende nachhaltigkeitsbezogene Berichte integriert werden. Als Orientierung für die Berichterstattung verweist die EURichtlinie neben der Global Reporting Initiative (GRI) auf den Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK), den UN Global Compact, die ISO 26.000 Norm und das Eco-Management and Audit Scheme (EMAS). Besonders relevant für die Berichterstattung zu Menschenrechten und Sozialstandards nach der CSR-Berichtspflicht sind der GRI und der DNK, da sie alle geforderten Aspekte abdecken.

2.1.1 Die Global Reporting Initiative

Die Global Reporting Initiative ist eine 1997 gegründete internationale gemeinnützige Organisation, die Unternehmen, Regierungen und andere Organisationen dabei unterstützt, die Auswirkungen von Unternehmen auf kritische Nachhaltigkeitsprobleme, wie beispielsweise Klimawandel, Menschenrechte und Korruption zu verstehen und darüber zu kommunizieren. Die sogenannten GRI-Leitlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten international als Standard und enthalten nützliche Grundsätze und Umsetzungsanleitungen zur Erstellung unternehmensspezifischer Nachhaltigkeitsberichte. Der GRI umfasst zum einen allgemeine Standardangaben, die für jedes Unternehmen gleich sind und zum anderen spezifische Standardangaben, die sich nach den für ein Unternehmen wesentlichen Themen in den Bereichen Wirtschaft, Ökologie und Gesellschaft richten. Zum Thema Sozialstandards und Menschenrechte sind für Unternehmen insbesondere die spezifischen Anforderungen im Bereich Gesellschaft von Bedeutung. Die Forderungen der GRI stützen sich dabei auf international anerkannte und allgemein gültige Abkommen, wie die Allgemeine Erklärung für Menschenrechte, die Übereinkommen der Vereinten Nationen, die ILO Kernarbeitsnormen und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Menschenrechtsthemen, zu denen Unternehmen konkrete Informationen offenlegen müssen, sind u.a. Gleichbehandlung, Gleichstellung der Geschlechter, Vereinigungsfreiheit, Kollektivverhandlungen, Kinderarbeit, Zwangs- oder Pflichtarbeit und Rechte der indigenen Bevölkerung. Die GRI Umsetzungsanleitung bietet weitere Details zu den Berichterstattungsgrundsätzen, zur Zusammenstellung der offenzulegenden Informationen und zur Auslegung der verschiedenen Konzepte. Sie dient als Orientierungshilfe zur Erstellung von GRI-Berichten.

2.1.2 Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex

Am 13. Oktober 2011 wurde der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) vom Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) veröffentlicht. Der DNK enthält 20 Anforderungen für nachhaltiges Unternehmertum, die in die Kategorien (1) Strategie, (2) Prozessmanagement, (3) Umwelt und (4) Gesellschaft eingeteilt sind. Er stellt gleichermaßen einen Standard für kleine, mittelständische und große Unternehmen dar. Besonders für Unternehmen, die bei der Ausarbeitung der NH-Strategie ganz am Anfang stehen dient der DNK als gute Orientierungshilfe und Leitfaden. Der DNK bezieht 28 GRI Indikatoren mit ein, lässt jedoch großen Interpretationsspielraum. Der DNK stellt lediglich ein freiwilliges Steuerinstrument dar, das rechtlich nicht bindend ist. Zum aktuellen Zeitpunkt haben 220 Unternehmen und Organisationen eine DNKEntsprechungserklärung abgegeben. Im Kapitel zum Thema Gesellschaft werden Unternehmen dazu aufgefordert über soziale Aspekte der Nachhaltigkeit wie beispielsweise Arbeitnehmerrechte, Chancengleichheit, Gesundheit, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Menschenrechte entlang der Lieferkette, die Rolle des Unternehmens in der Region oder die Bemühungen im Kampf gegen Korruption zu berichten. GRI und DNK gelten als etablierte Berichtsstandards, an denen sich Unternehmen orientieren. Die nichtfinanzielle Berichterstattung sollte dabei stets als ein iterativer Prozess angesehen werden, der unternehmensspezifische Unterschiede aufweist. Oftmals bietet es sich an, sich zunächst an den Standards des DNK zu orientieren, da dieser bereits einige GRI Indikatoren abdeckt, um dann in einem zweiten Schritt die Berichterstattung um die Kernoptionen der GRI zu ergänzen.

2.2 Wesentlichkeitsanalyse

Das Prinzip der Wesentlichkeit ist für die nichtfinanzielle Berichterstattung elementar und wird sowohl von der GRI als auch vom DNK aufgegriffen. Die Wesentlichkeitsanalyse ist ein wichtiges Instrument zur Festlegung der Berichtsinhalte und lässt sich in die folgenden drei Schritte gliedern:

Schritt 1: Identifizieren
Zunächst werden die für ein Unternehmen und die Stakeholder wichtigsten Risiken und Chancen in den fünf Bereichen Umwelt, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Menschenrechte und Korruption identifiziert. Die Einbindung der wichtigsten internen und externen Stakeholdergruppen (z.B. in Form von Umfragen oder Interviews) ist dabei essentiell. Außerdem sollten bei der Wesentlichkeitsanalyse stets auch globale Trends (z.B. Ressourcenknappheit, politische Lage, Demographie etc.) berücksichtigt werden, da diese einen erheblichen Einfluss auf Geschäftsprozesse haben können und Unternehmen durch ihre Tätigkeiten zu globalen Entwicklungen (wie etwa dem Klimawandel) beitragen.

Schritt 2: Priorisieren
Nach der Identifizierung der relevanten Themen erfolgt (auf Basis a) der strategischen Relevanz des Themas für die Stakeholder und das Unternehmen, b) der Auswirkungen entlang der Wertschöpfungskette und c) des Grads der Einflussnahme) eine Priorisierung der identifizierten Aspekte. Das Ergebnis der Analyse ist eine Auswahl der für das Unternehmen wesentlichen Themen. An diesen sollte sich die Nachhaltigkeitsstrategie inklusive Zieleund Maßnahmenplanung orientieren. Gleichzeitig sollten die wesentlichen Themen schwerpunktmäßig in der Berichterstattung behandelt werden. Sie lassen sich anschaulich in einer Wesentlichkeitsmatrix darstellen (Abbildung und Knowlege Paper zum Download)

Schritt 3: Review
Die Wesentlichkeitsanalyse ist ein kontinuierlicher Prozess, der in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden sollte, um veränderte Interessen oder Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und die Maßnahmen gegebenenfalls anzupassen.

3 Handlungsempfehlungen

– Bestandsaufnahme: Vor der Anfertigung des ersten CSR-Berichts sollte zunächst eine grundlegende Bestandsaufnahme erfolgen. Dazu gehört, dass Ambitionen, Maßnahmen, Ziele und die Strategie des Unternehmens klar definiert, die Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens identifiziert und Leistungsindikatoren bestimmt werden.
– Durchführung einer Risikoanalyse: Eine robuste Risikoanalyse ist essentiell, um den gesetzlichen und gesellschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden und bildet die Basis eines jeden CSR-Berichts.
– Berichterstattung als Teil einer Strategie: Der CSR-Bericht sollte nicht als eine einmalige Status-Quo Aufnahme, sondern als Teil eines langfristigen Prozesses angesehen werden, der kontinuierlich ausgebaut und verbessert wird.
– Wesentlichkeit: Der Fokus sollte bei der nichtfinanziellen Berichterstattung auf den für das Unternehmen und seine Stakeholder wesentlichen Themen liegen. Das Prinzip der Vollständigkeit sollte dabei aber nicht unbeachtet bleiben, um ein ganzheitliches Bild der sozialen und ökologischen Auswirkungen des Unternehmens und dessen Management zu geben.
– Rahmenwerke: Unternehmen sollten bereits bestehende Rahmenwerke zur Berichterstattung (z.B. GRI) nutzen.
– SR-Berichtspflicht als Chance: Die nichtfinanzielle Berichtspflicht sollte nicht als Hürde, sondern als Chance betrachtet werden (z.B. Verringerung von Haftungs- und Reputationsrisiken, positive Auswirkungen auf die Mitarbeiterakquise, Gewinnung neuer Kunden, Erschließung neuer Märkte etc.).

4 Fazit

Die CSR-Berichtspflicht verlangt erstmals die Berichterstattung von Unternehmen zu nichtfinanziellen Aspekten ihrer Geschäftstätigkeit. Neben den gesetzlichen Neuerungen erhöht sich jedoch auch durch Medien, Verbraucher und Investoren der Druck auf Unternehmen verantwortlich zu wirtschaften. Aus diesem Grund sollten sich neben direkt betroffenen Unternehmen, auch nicht-berichtspflichtige Unternehmen mit den Anforderungen der Richtlinie und bereits vorhandener Rahmenwerke auseinandersetzen, um ihrer sozialen Verantwortung nachzukommen. Die nichtfinanzielle Berichterstattung ist ein komplexer und kontinuierlicher Prozess. Gerne unterstützen wir Sie mit unserer Expertise dabei, den gesetzlichen und gesellschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden und entwickeln mit Ihnen gemeinsam unternehmensspezifische Strategien und Transparenzkonzepte.

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